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Dieses Thema hat 3 Antworten
und wurde 318 mal aufgerufen
 Spezielles zum Behindertenbegleithund
Gloria Offline



Beiträge: 20

01.06.2010 18:55
Neues aus Österreich Antworten

Liebe Hundefreunde, bei uns in Österreich gibt es etwas Neues. Nach einigen Kämpfen wurde im Parlament ein Fünfparteienantrag über die Aufnahme der Service- und Signalhunde ins Bundesbehindertengesetz zustandegebracht. Die Blindenführhunde gibt es ja dort bereits in § 39a, falls es jemanden interessiert. Auch ein netter Bericht existiert darüber: http://tvthek.orf.at/programs/1264-Hohes-Haus (der Beitrag Gleichstellung. Liebe Grüße Gloria

xronja Offline




Beiträge: 40

01.06.2010 22:20
#2 RE: Neues aus Österreich Antworten

Na dann herzlichen Glückwunsch - bei uns ist der Weg noch lang. Wo findet man denn das Gesetz und ist dort auch eine Definition drin?
Liebe Grüße
Hans

Chardy Offline




Beiträge: 35

02.06.2010 13:50
#3 RE: Neues aus Österreich Antworten

Hallo Gloria,

Das ist ja super, dass sich in Österreich etwas tut. Leider wird das in Deutschland noch etwas länger dauern. Ich spreche aus eigener Erfahrung. Gott sei Dank habe ich mir meine Geschäfte selbst gesucht in dem es kein Problem ist meine Assistenzhündin Chardy mitzunehmen.

Gruß


Nicole

Gloria Offline



Beiträge: 20

02.06.2010 14:08
#4 RE: Neues aus Österreich Antworten

Hallo liebe 4-Pföter, der Blindenführhundeparagraph BBG 39a findet sich im Bundesgesetzblatt 177/99 (jaja, solange hat es gedauert, bis wir auch etwas bezüglich der übrigen Hunde in Bewegung setzen konnten).
Er lautet:

§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit - besonders zur
Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.
(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als ,,Blindenführhund'' und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu
denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Für die Service- und Signalhunde haben wir folgende Formulierungen in unserer Bürgerinitiative vorgeschlagen:

Abschnitt Vb Signalhunde
§ 39b (1) Ein Signalhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Signalarbeit – besonders zur Unterstützung eines gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder anfallkranken Menschen eignet.

(2) Der Signalhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Umweltkommunikation weitgehend unterstützen, die Probleme der akustischen Wahrnehmung gehörloser, hochgradig hörbehinderter Menschen ausgleichen bzw. anfallkranken Menschen bevorstehende Anfälle anzeigen.

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als "Signalhund" und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Signalhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein gehörloser oder hochgradig hörbehinderter bzw. anfallkranker Mensch gehören muss. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Signalleistung des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten bzw. anfallkranken Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Signalhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Abschnitt Vc Servicehunde
§ 39c (1) Ein Servicehund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Hilfeleistung – besonders zur Unterstützung eines körperbehinderten bzw. anfallkranken Menschen eignet.

(2) Der Servicehund soll den behinderten Menschen im Bereich physischer Aufgaben weitgehend unterstützen, die Probleme der eingeschränkten Mobilität und Kraft körperbehinderter Menschen ausgleichen bzw. anfallkranken Menschen bei oder nach Anfällen Hilfe leisten.

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als "Servicehund" und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Servicehundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein körperbehinderter bzw. anfallkranker Mensch gehören muss. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Serviceleistung des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des körperbehinderten bzw. anfallkranken Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Servicehunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.
Liebe Grüße Gloria & Fibi & Arius

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