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Dieses Thema hat 4 Antworten
und wurde 403 mal aufgerufen
 Spezielles zum Behindertenbegleithund
gloria.petrovics@aon.at ( Gast )
Beiträge:

01.02.2013 19:21
Petition für den Bundestag Antworten

Hallo liebe Hundeführer, von euch hört man ja gar nichts mehr. Okay, schreibe ich wieder mal etwas.

In Österrreich sind wir schon fleißig am Werken, das Sozialministerium erstellt in Arbeitsgruppen Richtlinien für die Prüfung von Service- und Signalhunden, weil es ja den Auftrag vom Parlament zur Ausarbeitung einer gesetzlichen Regelung hat. Hoffentlich tut sich in Deutschland auch bald etwas!

In einer Liste habe ich folgende Nachricht bekommen:
"Öffentliche Petition: Anerkennung von Assistenzhunden als
Hilfsmittel, Ausbildung und Haltung von Assistenzhunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein Assistenzhundewelt n.e.V. hat eine öffentliche
Petition
initiert, die Probleme des Assistenzhundewesens anspricht und
entsprechende rechtliche Regelungen u.a. bei der Anerkennung der
Assistenzhunde als Hilfsmittel fordert.


Die Petition benötigt innerhalb von 4 Wochen mehr als 50.000
Unterstützer, um das vorgegebene Quorum für eine öffentliche Sitzung
des Petitionsausschusses zu erreichen und der Forderung nach
Gleichbehandlung und Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche
gesetzliche Regelungen im Assistenzhundewesen Nachdruck zu verleihen.

Öffentliche Petition, ID 37489, aufrufen und unterzeichnen:
Bitte unterstützen auch Sie dieses Anliegen. Es wäre auch hilfreich,
wenn Sie den angehängten Aufruf in Ihren Magazinen, Newslettern,
Internetseiten, Social Media usw. weiterverteilen könnten. Danke!

Den Link kann ich nicht eingeben, das Captcha ist wirklich zum Schmeißen, das kann seine eigenen Buchstaben nicht lesen, grr...

Liane Offline




Beiträge: 62

22.03.2013 18:55
#2 RE: Petition für den Bundestag Antworten

Hallo Gloria,

vielen Dank für Deinen Beitrag. Ich hatte total vergessen, dass ich noch nicht geantwortet habe, sorry.
Auch danke für den Hinweis bezüglich der Petition. Ich hatte das auch von anderer Seite bekommen. Klar, haben wir da auch direkt nachsehen und uns informiert.
Ich finde es toll, dass Ihr in Österreich so gut voran kommt und ich wünschte mir auch, dass es in Deutschland ebenso wäre.
Es wäre alles etwas einfacher, wenn die verschiedenen Akteure in diesem Punkt besser zusammenarbeiten würden, um der Sache willen.
Kann man eigentlich irgendwo über den Inhalt oder den Fortschritt der AG´s vom Sozialministerium bei Euch lesen?
Hoffentlich war die Petition auf ganz verschiedenen Ebenen erfolgreich.

Lieben Gruß aus Deutschland

Liane mit Jette

Gloria ( Gast )
Beiträge:

28.03.2013 15:18
#3 RE: Petition für den Bundestag Antworten

Das folgende hat uns das Sozialministerium als Grundlagen geschickt. Wer es in Word möchte, soll mir einfach schreiben. Das sind nur die Grundlagen, es wurde und wird natürlich in den Arbeitsgruppen noch heiß diskutiert.

ARBEITSPAPIER: ASSISTENZHUNDE STAND 18.12.2012

Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen - besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderungen eignet. Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Verbesserung der Selbständigkeit und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen eingesetzt werden, ständig bei der betroffenen Person leben und sich durch ein störungsfreies Umweltverhalten auszeichnen.
Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
· Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
· Der Servicehund soll Menschen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität unterstützen und für Menschen Hilfeleistungen verrichten, die behinderungsbedingt nur unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich sind. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
· Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen.
Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen und damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen, indem sie die Anzeichen frühzeitig wahrnehmen und der betroffenen Person signalisieren.
Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Assistenzhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung in der jeweiligen Sparte gehören muss. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen in jedem Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderungen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
· Die Halter/innen von Assistenzhunden haben dafür Sorge zu tragen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen und die Unterordnung als Basisanforderung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die Verpflichtung des Teams (Hund und Halter/in), sich nach Ablauf einer in den Richtlinien festzulegenden Frist einer Maßnahme zur Qualitätssicherung zum Zwecke der Überprüfung und Festigung der Unterordnung, Sozial- und Umweltverhalten und der spezifischen Hilfeleistungen zu unterziehen.
· Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung, der finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie der Qualitätssicherungsmaßnahme von Assistenzhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern zur Einsichtnahme aufzuliegen.
· Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Richtlinien für die Beurteilung von anderen Säugetieren, die Menschen mit Behinderungen unterstützen, zu erlassen.
Arbeitspapier Richtlinien Servicehunde: Stand 18.12.2012


1. Allgemeines

Ein Servicehund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Aus-bildung - vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen - besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Be-hinderungen eignet.
Servicehunde sollen zum Zwecke der Verbesserung der Selbständigkeit und Teilha-be von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen eingesetzt werden, ständig bei der betroffenen Person leben und sich durch ein störungsfreies und neut-rales Umweltverhalten auszeichnen.
Der Servicehund soll Menschen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität unter-stützen und für Menschen Hilfeleistungen verrichten, die behinderungsbedingt nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich sind. Neben grundlegenden Basisfertigkeiten (gemäß Punkt 3.2.) werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
Bei der Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial-/Umweltverhalten, Unterord-nung, spezifische Hilfeleistungen sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderungen mit dem Hund (im Folgenden Teamverhalten genannt) Bedacht zu nehmen.


2. Voraussetzungen für die Bezeichnung „Servicehund“

Für die Bezeichnung als „Servicehund“ sind folgende Nachweise zu erbringen:

· Unterlagen, die die gesundheitliche und wesensmäßige Eignung des Hundes bes-tätigen (2.1.).
· Nachweis der absolvierten Ausbildung durch die Ausbildungsstelle (Non-profit –Organisation, Gewerbebetrieb) bzw. bei Ausbildung eines bereits im Eigentum der Person befindlichen Tieres durch eine/n qualifizierten Hundetrainer/in (im Folgen-den Trainer/in genannt) (2.2.).
· Eine positiv abgelegte Qualitätsbeurteilung (2.3.).
· Eine positive Beurteilung des Teams (2.4.).

2.1. Nachweis über die gesundheitliche Eignung
Alle in Österreich ausgelieferten Servicehunde müssen einer zweimaligen tierärztli-chen Untersuchung unterzogen werden. Die gemäß Bundestierschutzgesetz ge-kennzeichneten Hunde müssen zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung das 12. Le-bensmonat vollendet haben, die zweite Untersuchung soll maximal 1 Monat vor An-meldung zur Qualitätsbeurteilung stattfinden.

Die veterinärmedizinischen Untersuchungen sind von Tierärzten/Tierärztinnen unter-schiedlicher Tierarztpraxen durchzuführen. Die Zweituntersuchung hat ein Tier-arzt/eine Tierärztin vorzunehmen, der/die in keinem Dauervertragsverhältnis zu der Ausbildungsstätte steht, deren Hund zu untersuchen ist. Über die aufgrund der von ihnen absolvierten fachlichen Fortbildung für die Beurteilung von Assistenzhunden heranzuziehenden Tierärzte/Tierärztinnen ist beim BMASK eine Liste zu führen, die beim Bundessozialamt aufliegt.

Für die Untersuchungen sind die einen Bestandteil der Richtlinien bildenden Befun-derhebungsbögen zu verwenden, die auf jeder Seite mit dem Namen des Hundes, der Chipnummer, Datum der Untersuchung und Stampiglie der Tierarztpraxis zu ver-sehen sind (Beilage 1).

2.2. Nachweis der absolvierten Ausbildung durch die Ausbildungsstelle
Der Hund hat vor der Begutachtung durch das Sachverständigengremium eine Aus-bildung zum Servicehund zu absolvieren. Die Abstammung des Hundes, Trainings-orte, Zeitraum der Ausbildung, Name des Ausbildners/der Ausbildnerin ist von der Ausbildungsstelle auf dem Anmeldeformular zur Qualitätsbeurteilung zu bestätigen. Bei der Ausbildung durch einen Trainer/eine Trainerin ist sowohl von der/dem Hun-dehalter/in als auch von der ausbildenden Person eine Bestätigung zu erbringen.
Eine Liste der Kommandos (Hörzeichen) ist vorzulegen.

2.3. Nachweis einer positiv abgelegten Qualitätsbeurteilung
Die Qualitätsbeurteilung dient der Sicherheit des Menschen mit Behinderung. Ange-sichts der komplexen Ausbildung und der hohen Kosten eines Assistenzhundes stel-len die Ergebnisse der Qualitätsbeurteilung eine Unterstützung bei der Entscheidung für einen bestimmten Hund dar. Die Beurteilungsbögen sowie die Unterlagen über die gesundheitliche Eignung sind daher dem/der zukünftigen Hundeführer/in spätes-tens zu Beginn der Zusammenschulung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Die Qualitätsbeurteilung ist vor einer emotionalen Bindung des künftigen Hundehal-ters/der künftigen Hundehalter/in an den Servicehund durchzuführen.

Die Qualitätsbeurteilung erfolgt durch eine/n Sachverständige/n der Kynologie mit langjähriger Berufserfahrung anhand der einen Bestandteil der Richtlinien bildenden Beurteilungsbögen (siehe Punkt 2.5.). Zur Qualitätsbeurteilung ist der Hund von dem/der Ausbildner/in an den Prüfungsorten (siehe Punkt 3.5.) vorzuführen.

Die Qualitätsbeurteilung besagt, dass der Hund seinem Sozial-/Umweltverhalten, Unterordnung und den speziellen Hilfeleistungen (Basispaket) nach grundsätzlich für eine Zusammenschulung geeignet ist. Sie drückt die Wahrscheinlichkeit für einen positiven Erfolg der Teambeurteilung aus, sofern der Hund bis dahin keine Leis-tungseinbußen erfährt und die Zusammenschulung des Teams ordnungsgemäß er-folgt. Bei der Qualitätsbeurteilung sind zwei Wiederholungen zulässig.

Die Punkte 3.1. bis 3.3., 3.5. und 3.6. sind sinngemäß anzuwenden.

2.4. Nachweis einer positiv abgelegten Beurteilung des Teams
Die Teambeurteilung soll zeigen, dass ein Team mit hoher Wahrscheinlichkeit die benötigen Aufgaben im Alltag sicher bewältigen und die Verantwortung für den Hund im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Pflege und Fütterung übernehmen kann. Bei der Teambeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Person über Kennt-nisse der artgerechten Hundehaltung verfügt.

Die Beurteilung erfolgt anhand des einen Bestandteil der Richtlinien bildenden Beur-teilungsbogens. Dieser wird durch den Aufgabenkatalog der auf den individuellen Bedarf abgestimmten Hilfeleistungen erweitert.

Bei der Teambeurteilung steht das zusammengeschulte Gespann im Vordergrund der praktischen Beurteilung. Die Beurteilung erfolgt durch einen Kynologen/eine Ky-nologin und eine Person, die aufgrund der Behinderung Halter/in eines Service- oder Signalhundes ist und über breite Erfahrungen im Bereich des Assistenzhundewe-sens verfügt.

Die Punkte 3.1. bis 3.3., 3.5. und 3.6. sind sinngemäß anzuwenden.

Die behinderten Sachverständigen stehen für inhaltliche Fragen im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgespräches zur Verfügung. Das Erkennen und Ausbessern von Fehlern, die Bedeutung eines regelmäßigen Trainings, Empfehlungen aus der Praxis sowie das Freizeitverhalten (Rückzugsmöglichkeiten für den Hund) sollen da-bei angesprochen werden. Die Fragestellung sollte auch daraufhin abgestimmt sein, wie sicher sich der/die Betreffende mit dem Hund fühlt und die Erwartungen an die Unterstützung und Selbständigkeit umfassen.

Bei der Teambeurteilung sind zwei Wiederholungen zulässig.

Ein Kostenträger kann eine Vertretung entsenden.

2.5. Sachverständige
Dem Sachverständigengremium gehören jedenfalls an:

· Ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Kynologie, der/die seine/ihre Quali-fikation aufgrund mehrjähriger beruflicher Tätigkeit (vorzugsweise im Diensthun-dewesen) erworben hat und über spezifische Kenntnisse im Assistenzhundewe-sen verfügt;
· eine Person, die aufgrund ihrer Behinderung Halter/in eines Service- oder Signal-hundes ist und über breite Erfahrungen im Bereich des Assistenzhundewesens verfügt (Vertreter/in der Betroffenen).

Die Sachverständigen, die selbst betroffene Menschen mit Behinderung sind, kön-nen sich zu ihrer persönlichen Unterstützung einer Assistenzperson bedienen.

Die Sachverständigen haben ihre Funktion nach bestem Wissen und Gewissen und unter Wahrung der Unabhängigkeit von den handelnden Personen auszuüben.
Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen üben keine Sachverständigen-funktion aus. Sie dienen der Sicherheit und Unterstützung der Kommunikation.

Die im konkreten Fall heranzuziehenden Sachverständigen werden vom Bundesso-zialamt ausgewählt.

Bei der Besetzung des Sachverständigengremiums und der Durchführung der Be-gutachtung ist vom Bundessozialamt sicherzustellen, dass weder die beteiligte Aus-bildungsstätte noch andere Personen auf das Ergebnis Einfluss nehmen können.

Erforderlichenfalls können durch das Bundessozialamt weitere Sachverständige, de-ren Fachwissen bei der Beurteilung von Relevanz sein kann, beigezogen werden.

Dem/der behinderten Sachverständigen obliegt insbesondere die Beurteilung fol-gender Punkte:

· ob der Hund die spezifischen Hilfeleistungen korrekt ausführt;
· Einschätzung bzw. Beurteilung der Hilfeleistungen aus der Wahrnehmung ei-ner/eines erfahrenen Assistenzhundehalter/in.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eigene Erfahrungen und Anregungen aus der Praxis mit einem Servicehund weiterzugeben.

Den kynologischen Sachverständigen obliegt insbesondere

· Die Beurteilung der in den Bewertungsbögen angeführten Kriterien;
· die kynologischen Sachverständigen berücksichtigen bei der Beurteilung, dass eine Reaktion des Hundes auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Prüfungssituation beruhen kann; gegebenenfalls ist eine Wiederholung einer bestimmten Testsituation durchzuführen.



3. Beurteilungskriterien

Für die Beurteilung steht grundsätzlich ein zeitlicher Rahmen von ca. 90 Minuten zur Verfügung, wobei bei der Teambeurteilung insbesondere auf den gesundheitlichen Zustand des zukünftigen Hundehalters/der zukünftigen Hundehalterin abzustellen ist.

Die Sachverständigen haben bei der Beurteilung des Hundes vor allem auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:

3.1. Sozial-/Umweltverhalten
Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

· Sozialverhalten (Meutetrieb, Spieltrieb)
· Unterordnungsbereitschaft
· Jagdtrieb
· Aggressionsverhalten
· Selbstsicherheit, Unbefangenheit
· Konzentrationsfähigkeit
· Geräuschempfindlichkeit
· Ablenkbarkeit

3.2. Spezifische Hilfeleistungen von Servicehunden
Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

· Bei der Qualitätsbeurteilung: Befolgung von Kommandos für die Hilfeleistungen (Basisanforderungen) wie Aufnehmen und Tragen von Gegenständen, Bringen von Gegenständen, Ablegen von Gegenständen, Bellen um auf eine Notsituation aufmerksam zu machen u.a. Liste von Fachleuten ausarbeiten;
· Bei der Teambeurteilung kommen zu den Basisanforderungen die auf den indivi-duellen Bedarf abgestimmten Hilfeleistungen, der mit den betroffenen Menschen mit Behinderungen und der Ausbildungsstelle vereinbart wurden, hinzu (Aufga-benkatalog).

Erforderlichenfalls können durch das Bundessozialamt weitere Sachverständige, de-ren Fachwissen bei der Beurteilung von Relevanz sein kann, beigezogen werden. Dies betrifft die Einschätzung der medizinischen Notwendigkeit.



3.3. Unterordnung
Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

· Leinenführigkeit mit Wendungen
· Absetzen
· Abliegen
· Abrufen
· Freifolge

3.4. Zusammenspiel Hund - Halter/in (Teamverhalten)
Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Servicehund mit seinem Halter/seiner Halterin harmoniert und diese/r bereit und in der Lage ist, den Hund als zuverlässi-gen Partner zu akzeptieren.
Darüber hinaus muss der/die zukünftige Servicehundehalter/in zum Umgang mit Hunden geeignet und auch bereit sein, die ihm/ihr übertragene Verantwortung für den Hund wahrzunehmen.
Die Sachverständigen, die selbst behindert sind, stehen unterstützend zur Verfü-gung.

3.5. Ort der Begutachtung von Servicehunden
Im Zuge der Vorführung sind das Sozial-/Umweltverhalten, die Unterordnung und Leistung des künftigen Servicehundes insbesondere an folgenden Orten zu de-monstrieren:

· Straßen, Schutzwege
· Öffentliche Verkehrsmittel
· Öffentliche Gebäude (Geschäfte, Gastronomiebetriebe)
· Hundetrainingsplatz
· Wohnbereich

Die Beurteilung an öffentlichen Orten dient dem Zweck, die in den Bewertungsbögen angeführten Kriterien zu testen. Der Hund soll auf Kommando an verschiedenen - auch an vorher nicht bekannten Orten - sein Verhalten und die Leistung zeigen.

Die spezifischen Hilfeleistungen im Wohnbereich können auf Wunsch der Betroffe-nen in ihrer privaten Wohnung beurteilt werden.



3.6. Gesamtbeurteilung
Die Ergebnisse der Qualitäts- und Teambeurteilung sind in einem schriftlichen Gut-achten zusammenzufassen.

Der Hund muss von jedem/jeder Sachverständigen positiv beurteilt werden. Beurteilt ein/e Sachverständige/r den Hund negativ, ist die Beurteilung als „nicht bestanden“ zu bewerten.

Ergeben sich bei der Begutachtung des Hundes Umstände, die - unabhängig von den angeführten Beurteilungskriterien - Zweifel an der Eignung des Tieres als Servi-cehund aufkommen lassen, haben die Sachverständigen die Gründe dafür darzule-gen.

Das Bundessozialamt hat in beiden Fällen das gemeinsame Gutachten der Sachver-ständigen dem Hundhalter/der Hundehalterin und der Ausbildungsstätte zu übermit-teln und ihnen Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Nach erfolgter Nachschulung sind max. 2 neuerliche Begutachtungen möglich.

Die Erfordernisse des § ... (Bezeichnung als Assistenzhund/Servicehund, Vorausset-zung für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln) sind erst nach positiv absolvierter Teambeurteilung erfüllt.

3.7. Qualitätssicherung
Zum Zwecke der Beibehaltung der Qualität der Ausbildung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung nach Ablauf (… einer bestimmten noch festzulegenden Frist) nach der erfolgreich absolvierten Teambeurteilung verpflichtend durchzuführen. Das Bundessozialamt hat dazu eine Liste der ankerkannten Qualitätssicherungsmaß-nahmen zu führen.

Inhalte der Qualitätssicherungsmaßnahme sind die artgerechte (tierschutzgerechte) Versorgung des Hundes (Gesundheitsvorsorge, Pausen, Freizeit), die erlernten Hilfs-tätigkeiten, ein störungsfreies Verhalten in der Umwelt und die Unterordnung als un-abdingbare Basisanforderung.

Das Bundessozialamt bzw. die vom BAMSK anerkannten Sachverständigen sind berechtigt, an Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Beobachtung teilzunehmen.
Für den Fall, dass eine Qualitätssicherung nicht durchgeführt wird, ist das Bundes-sozialamt ermächtigt, eine Teambeurteilung gemäß punkt 3.4. durch die Sachver-ständigen anzuberaumen. Bei negativem Ausgang dieser Teambeurteilung ist zu prüfen, ob eine aliquote Rückforderung der finanziellen Förderung gerechtfertigt er-scheint.

4. Verfahren

4.1. Ablauf und Koordination
Der gesamte organisatorische Ablauf hinsichtlich der Beurteilung des Servicehundes obliegt dem Bundessozialamt, das sich dabei der Unterstützung einer geeigneten Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen Menschen bedienen kann.

Das Bundessozialamt hat die Servicehundehalter/innen darauf hinzuweisen, dass die Vertretungen von Menschen mit Behinderungen bei auftretenden Problemen und Fragen mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrungen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist auf die jährlich stattfindenden Seminarzu-sammenkünfte der Interessensvertretungen hinzuweisen.

Den Ausbildungsstellen ist ehestmöglich, längstens aber binnen 6 Wochen, ein Ter-min zur Verfügung zu stellen.

Seitens des BMASK wird den Beteiligten (Interessensvertretungen, Hundeschulen, Sachverständige) auf Wunsch alljährlich die Zahl der im Vorjahr beurteilten Assis-tenzhunde - aufgeteilt auf die Bundesländer - zur Verfügung gestellt.

Das Bundessozialamt hat in seiner Rolle als Kostenträger stichprobenartig den zweckmäßigen und widmungsgemäßen Einsatz der Fördermittel des Bundes zu ü-berprüfen. Das Bundessozialamt ist berechtigt, das Team am Arbeits- bzw. Wohnort aufzusuchen.


5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit xxxxx in Kraft.

Beilagen:
Beilage 1: Befunderhebungsbogen und veterinär-medizinische Gesamtbeurteilung
Beilage 2: Beurteilungsbogen

Arbeitspapier Richtlinien Signalhunde: Stand 18.12.2012


1. Allgemeines

Ein Signalhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen - besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderungen eignet.
Signalhunde sollen zum Zwecke der Verbesserung der Selbständigkeit und Teilhabe von Menschen mit Hörbehinderungen in allen Lebensbereichen eingesetzt werden, ständig bei der betroffenen Person leben und sich durch ein störungsfreies und neutrales Umweltverhalten auszeichnen.
Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und Personen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür eingesetzt, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen.
Unter dem Begriff Signalhunde werden auch Hunde verstanden, die Menschen mit chronischen Erkrankungen und damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen, indem sie Anzeichen frühzeitig wahrnehmen und der betroffenen Person signalisieren.
Bei der Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial-/Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderungen mit dem Hund (im Folgenden Teamverhalten genannt) Bedacht zu nehmen.


2. Voraussetzungen für die Bezeichnung „Signalhund“

Für die Bezeichnung als „Signalhund“ sind folgende Nachweise zu erbringen:
· Unterlagen, die die gesundheitliche und wesensmäßige Eignung des Hundes bestätigen (2.1.).
· Nachweis der absolvierten Ausbildung durch die Ausbildungsstelle (Non-profit-Organisation, Gewerbebetrieb) bzw. bei Ausbildung eines bereits im Eigentum der Person befindlichen Tieres durch eine/n qualifizierten Hundetrainer/in (im Folgenden Trainer/in genannt) (2.2.).
· Eine positiv abgelegte Qualitätsbeurteilung (2.3.).
· Eine positive Beurteilung des Teams (2.4.).


2.1. Nachweis über die gesundheitliche Eignung
Alle in Österreich ausgelieferten Signalhunde müssen einer zweimaligen tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Die gemäß Bundestierschutzgesetz gekennzeichneten Hunde müssen zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung das 12. Lebensmonat vollendet haben, die zweite Untersuchung soll maximal 1 Monat vor Anmeldung zur Qualitätsbeurteilung stattfinden.

Die veterinärmedizinischen Untersuchungen sind von Tierärzten/Tierärztinnen unterschiedlicher Tierarztpraxen durchzuführen. Die Zweituntersuchung hat ein Tierarzt/eine Tierärztin vorzunehmen, der/die in keinem Dauervertragsverhältnis zu der Ausbildungsstätte steht, deren Hund zu untersuchen ist. Über die aufgrund der von ihnen absolvierten fachlichen Fortbildung für die Beurteilung von Assistenzhunden heranzuziehenden Tierärzte/Tierärztinnen ist beim BMASK eine Liste zu führen, die beim Bundessozialamt aufliegt.

Für die Untersuchungen sind die einen Bestandteil der Richtlinien bildenden Befunderhebungsbögen zu verwenden, die auf jeder Seite mit dem Namen des Hundes, der Chipnummer, Datum der Untersuchung und Stampiglie der Tierarztpraxis zu versehen sind (Beilage 1).

2.2. Nachweis der absolvierten Ausbildung durch die Ausbildungsstelle
Der Hund hat vor der Begutachtung durch das Sachverständigengremium eine Ausbildung zum Signalhund zu absolvieren. Die Abstammung des Hundes, Trainings-orte, Zeitraum der Ausbildung, Name des Ausbildners/der Ausbildnerin ist von der Ausbildungsstelle auf dem Anmeldeformular zur Qualitätsbeurteilung zu bestätigen. Bei der Ausbildung durch einen Trainer/eine Trainerin ist sowohl von der/dem Hundehalter/in als auch von der ausbildenden Person eine Bestätigung zu erbringen.
Eine Liste der Kommandos ist vorzulegen.

2.3. Nachweis einer positiv abgelegten Qualitätsbeurteilung
Die Qualitätsbeurteilung dient der Sicherheit des Menschen mit Behinderung. Angesichts der komplexen Ausbildung und der hohen Kosten eines Assistenzhundes stellen die Ergebnisse der Qualitätsbeurteilung eine Unterstützung bei der Entscheidung für einen bestimmten Hund dar. Die Beurteilungsbögen sowie die Unterlagen über die gesundheitliche Eignung sind daher dem/der zukünftigen Hundeführer/in spätestens zu Beginn der Zusammenschulung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Die Qualitätsbeurteilung ist vor einer emotionalen Bindung des künftigen Hundehalters/der künftigen Hundehalter/in an den Signalhund durchzuführen.

Die Beurteilung erfolgt durch einen Kynologen/eine Kynologin mit langjähriger Berufserfahrung anhand der einen Bestandteil der Richtlinien bildenden Beurteilungsbögen (siehe Punkt 2.5.). Zur Qualitätsbeurteilung ist der Hund von dem/der Ausbildner/in an den Prüfungsorten (siehe unkt 3.5.) vorzuführen.

Die Qualitätsbeurteilung besagt, dass der Hund seinem Sozial-/Umweltverhalten, Unterordnung und den speziellen Hilfeleistungen (Basispaket) nach grundsätzlich für eine Zusammenschulung geeignet ist. Sie drückt die Wahrscheinlichkeit für einen positiven Erfolg der Teambeurteilung aus, sofern der Hund bis dahin keine Leistungseinbußen erfährt und die Zusammenschulung des Teams ordnungsgemäß erfolgt. Bei der Qualitätsbeurteilung sind zwei Wiederholungen zulässig.

Die Punkte 3.1. bis 3.3., 3.5. und 3.6. sind sinngemäß anzuwenden.

2.4. Nachweis einer positiv abgelegten Beurteilung des Teams
Die Teambeurteilung soll zeigen, dass ein Team mit hoher Wahrscheinlichkeit die benötigen Aufgaben im Alltag sicher bewältigen und die Verantwortung für den Hund im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Pflege und Fütterung übernehmen kann. Bei der Teambeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Person über Kenntnisse der artgerechten Hundehaltung verfügt.

Die Beurteilung erfolgt anhand des einen Bestandteil der Richtlinien bildenden Beurteilungsbogens. Dieser wird durch den Aufgabenkatalog der auf den individuellen Bedarf abgestimmten Hilfeleistungen erweitert.

Bei der Teambeurteilung steht das zusammengeschulte Gespann im Vordergrund der praktischen Beurteilung. Die Beurteilung erfolgt durch einen Kynologen/eine Kynologin und eine Person, die aufgrund der Behinderung Halter/in eines Service- oder Signalhundes ist und über breite Erfahrungen im Bereich des Assistenzhundewesens verfügt.

Die Punkte 3.1. bis 3.3., 3.5. und 3.6. sind sinngemäß anzuwenden.

Die behinderten Sachverständigen stehen für inhaltliche Fragen im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgespräches zur Verfügung. Das Erkennen und Ausbessern von Fehlern, die Bedeutung eines regelmäßigen Trainings, Empfehlungen aus der Praxis sowie das Freizeitverhalten (Rückzugsmöglichkeiten für den Hund) sollen dabei angesprochen werden. Die Fragestellung sollte auch daraufhin abgestimmt sein, wie sicher sich der/die Betreffende mit dem Hund fühlt und die Erwartungen an die Unterstützung und Selbständigkeit umfassen.

Bei der Teambeurteilung sind zwei Wiederholungen zulässig.

Ein Kostenträger kann eine Vertretung entsenden.


2.5. Sachverständige
Dem Sachverständigengremium gehören jedenfalls an:

· Ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Kynologie, der/die seine/ihre Qualifikation aufgrund mehrjähriger beruflicher Tätigkeit (vorzugsweise im Diensthundewesen) erworben hat und über spezifische Kenntnisse im Assistenzhundewesen verfügt;
· eine Person, die aufgrund ihrer Behinderung Halter/in eines Service- oder Signalhundes ist und über breite Erfahrungen im Bereich des Assistenzhundewesens verfügt (Vertreter/in der Betroffenen).

Die Sachverständigen, die selbst betroffene Menschen mit Behinderung sind, können sich zu ihrer persönlichen Unterstützung einer Assistenzperson (bzw. Gebärdensprachdolmetscher/in) bedienen.

Die Sachverständigen haben ihre Funktion nach bestem Wissen und Gewissen und unter Wahrung der Unabhängigkeit von den handelnden Personen auszuüben.
Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen üben keine Sachverständigenfunktion aus. Sie dienen der Sicherheit und Unterstützung der Kommunikation.

Die im konkreten Fall heranzuziehenden Sachverständigen werden vom Bundessozialamt ausgewählt.

Bei der Besetzung des Sachverständigengremiums und der Durchführung der Begutachtung ist vom Bundessozialamt sicherzustellen, dass weder die beteiligte Ausbildungsstätte noch andere Personen auf das Ergebnis Einfluss nehmen können.

Erforderlichenfalls können durch das Bundessozialamt weitere Sachverständige, deren Fachwissen bei der Beurteilung von Relevanz sein kann, beigezogen werden.

Dem/der behinderten Sachverständigen obliegt insbesondere die Beurteilung folgender Punkte:

· ob der Hund die spezifischen Hilfeleistungen korrekt ausführt;
· Einschätzung bzw. Beurteilung der Hilfeleistungen aus der Wahrnehmung einer/eines erfahrenen Assistenzhundehalter/in.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eigene Erfahrungen und Anregungen aus der Praxis mit einem Signalhund weiterzugeben.


Den kynologischen Sachverständigen obliegt insbesondere

· Die Beurteilung der in den Bewertungsbögen angeführten Kriterien;
· die kynologischen Sachverständigen berücksichtigen bei der Beurteilung, dass eine Reaktion des Hundes auf Unsicherheiten der vorführenden Personen beruhen kann; gegebenenfalls ist eine Wiederholung einer bestimmten Testsituation durchzuführen.


3. Beurteilungskriterien

Für die Beurteilung steht grundsätzlich ein zeitlicher Rahmen von ca. 90 Minuten zur Verfügung, wobei bei der Teambeurteilung insbesondere auf den gesundheitlichen Zustand des zukünftigen Hundehalters/der zukünftigen Hundehalterin abzustellen ist.

Die Sachverständigen haben bei der Beurteilung des Hundes vor allem auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:

3.1. Sozial-/Umweltverhalten
Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

· Sozialverhalten (Meutetrieb, Spieltrieb)
· Unterordnungsbereitschaft
· Jagdtrieb
· Aggressionsverhalten
· Selbstsicherheit, Unbefangenheit
· Konzentrationsfähigkeit
· Geräuschempfindlichkeit
· Ablenkbarkeit

3.2. Spezifische Hilfeleistungen eines Signalhundes

3.2.1 Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung
Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

· Befolgung von Kommandos für die spezifischen Hilfeleistungen wie Hundeführer/in zum Geräusch führen oder von der Quelle des Geräusches ein dafür vorgesehenes Mitbringsel oder die Geräuschquelle selbst mitbringen, Hundeführer/in auf aus der Entfernung kommende Geräusche aufmerksam machen, Hundeführer/in an der Bewegung Richtung Gefahrenquelle hindern (… Liste der Basisanforderungen von Fachleuten auszuarbeiten);


3.2.2 Signalhunde für Menschen mit chronischen Erkrankungen
Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

· Wahrnehmen und Anzeigen von spezifischen Krankheitsanzeichen (soweit dies in einer Testsituation möglich ist);
· Befolgung von Kommandos für die spezifischen Hilfeleistungen (Apportieren,
Öffnen von Türen, Bringen von Gegenständen, Anzeigen der gefährdenden Situation anderen Personen gegenüber (durch Bellen aufmerksam machen) … Liste durch Fachleute auszuarbeiten).

Bei der Teambeurteilung kommen zu den Basisanforderungen gem. Punkt 3.2.1 und 3.2.2 die auf den individuellen Bedarf abgestimmten Hilfeleistungen, die mit den betroffenen Menschen mit Behinderungen und der Ausbildungsstelle vereinbart wurden, hinzu (Aufgabenkatalog).

Erforderlichenfalls können durch das Bundessozialamt weitere Fachleute, deren Fachwissen bei der Beurteilung von Relevanz sein kann, beigezogen werden. Dies betrifft die Einschätzung der medizinischen Notwendigkeit.

3.3. Unterordnung
Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

· Leinenführigkeit mit Wendungen
· Absetzen
· Abliegen vor allem in einem Raum ohne Sichtkontakt des Hundes zum Hundehalter oder einer ihm vertrauten Person
· Abrufen
· Freifolge

3.4. Zusammenspiel Hund - Halter/in (Teamverhalten)
Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Signalhund mit seinem Halter/seiner Halterin harmoniert und diese/r bereit und in der Lage ist, den Hund als zuverlässigen Partner zu akzeptieren.
Darüber hinaus muss der/die zukünftige Signalhundehalter/in zum Umgang mit Hunden geeignet und auch bereit sein, die ihm/ihr übertragene Verantwortung für den Hund wahrzunehmen.
Die Sachverständigen, die selbst behindert sind, stehen unterstützend zur Verfügung.



3.5. Ort der Begutachtung von Signalhunden
Im Zuge der Vorführung sind das Sozial-/Umweltverhalten, die Unterordnung und Leistung des künftigen Signalhundes insbesondere an folgenden Orten zu demonstrieren:

· Straßen, Schutzwege
· Öffentliche Verkehrsmittel
· Öffentliche Gebäude (Geschäfte, Gastronomiebetriebe)
· Hundetrainingsplatz
· Wohnbereich

Die Beurteilung an öffentlichen Orten dient dem Zweck, die in den Bewertungsbögen angeführten Kriterien zu testen. Der Hund soll auf Kommando an verschiedenen - auch an vorher nicht bekannten Orten - sein Verhalten und die Leistung zeigen.

Die spezifischen Hilfeleistungen, die im Wohnbereich geleistet werden, können auf Wunsch der Betroffenen dort beurteilt werden.

3.6. Gesamtbeurteilung
Die Ergebnisse der Qualitäts- und Teambeurteilung sind in einem schriftlichen Gutachten zusammenzufassen.

Der Hund muss von jedem/jeder Sachverständigen positiv beurteilt werden. Beurteilt ein/e Sachverständige/r den Hund negativ, ist die Beurteilung als „nicht bestanden“ zu bewerten.

Ergeben sich bei der Begutachtung des Hundes Umstände, die - unabhängig von den angeführten Beurteilungskriterien - Zweifel an der Eignung des Tieres als Signalhund aufkommen lassen, haben die Sachverständigen die Gründe dafür darzulegen.

Das Bundessozialamt hat in beiden Fällen das gemeinsame Gutachten der Sachverständigen dem Hundehalter/der Hundehalterin und der Ausbildungsstätte zu übermitteln und ihnen Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Nach erfolgter Nachschulung sind max. 2 neuerliche Begutachtungen möglich.


Die Erfordernisse des § … (Bezeichnung als Assistenzhund/Signalhund, Voraussetzung für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln) sind erst nach positiv absolvierter Teambeurteilung erfüllt.

3.7. Qualitätssicherung
Zum Zwecke der Beibehaltung der Qualität der Ausbildung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung nach Ablauf (… einer bestimmten noch festzulegenden Frist) nach der erfolgreich absolvierten Teambeurteilung verpflichtend durchzuführen. Das Bundessozialamt hat dazu eine Liste der anerkannten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu führen.
Inhalte der Qualitätssicherung sind die artgerechte (tierschutzgerechte) Versorgung des Hundes (Gesundheitsvorsorge, Pausen, Freizeit), die erlernten Hilfstätigkeiten, ein störungsfreies Verhalten in der Umwelt und die Unterordnung als unabdingbare Basisanforderung.
Das Bundessozialamt bzw. die vom BMASK anerkannten Sachverständigen sind berechtigt, an Maßnahmen der Qualitätssicherung zur Beobachtung teilzunehmen.
Für den Fall, dass eine Qualitätssicherung nicht durchgeführt wird, ist das Bundessozialamt ermächtigt, eine Teambeurteilung gemäß punkt 3.4 durch die Sachverständigen anzuberaumen. Bei negativem Ausgang dieser Teambeurteilung ist zu prüfen, ob eine aliquote Rückforderung der finanziellen Förderung gerechtfertigt erscheint.


4. Verfahren

4.1. Ablauf und Koordination
Der gesamte organisatorische Ablauf hinsichtlich der Beurteilung des Signalhundes obliegt dem Bundessozialamt, das sich dabei der Unterstützung einer geeigneten Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen Menschen bedienen kann.

Das Bundessozialamt hat die Signalhundehalter/innen darauf hinzuweisen, dass die Vertretungen von Menschen mit Behinderungen bei auftretenden Problemen und Fragen mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrungen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist auf die jährlich stattfindenden Seminarzusammenkünfte der Interessensvertretungen hinzuweisen.

Den Ausbildungsstellen ist ehestmöglich, längstens aber binnen 6 Wochen, ein Termin zur Verfügung zu stellen.

Seitens des BMASK wird den Beteiligten (Interessensvertretungen, Hundeschulen, Sachverständige) auf Wunsch alljährlich die Zahl der im Vorjahr beurteilten Assistenzhunde - aufgeteilt auf die Bundesländer - zur Verfügung gestellt.

Das Bundessozialamt hat in seiner Rolle als Kostenträger stichprobenartig den zweckmäßigen und widmungsgemäßen Einsatz der Fördermittel des Bundes zu überprüfen. Das Bundessozialamt ist berechtigt, das Team am Arbeits- bzw. Wohnort aufzusuchen.


5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit xxxxx in Kraft.

Beilagen:
Beilage 1: Befunderhebungsbogen und veterinär-medizinische Gesamtbeurteilung
Beilage 2: Beurteilungsbogen

Liane Offline




Beiträge: 62

04.04.2013 18:44
#4 RE: Petition für den Bundestag Antworten

Liebe Gloria,

zunächst mal meinen herzlichen Dank, dass Du diesen Text hier eingestellt hast. Ich denke, dass er für viele Leute interessant und von Bedeutung ist.
Mir hat direkt am Anfang gut gefallen, dass eine Person mit der entprechenden Behinderung in der Kommission sein sollte. Das ist vernünftig und ergänzt sich prima.

Da Du das Angebot gemacht hast, die Datei auch in Word zur Verfügung zu stellen, würde ich sehr gerne Gebrauch davon machen. Ich lese solch einen Text immer gerne mehrmals, weil einem beim ersten Mal etwas entgeht. Außerdem kann ich mich in den Fall auch Papier besser konzentrieren.

Es wäre super, wenn Du mir die Datei senden könntest: Liane.Thiemann@Behindertenbegleithund.de
Im voraus sei Dir schon mal mein Dank gewiß

Ich hoffe bei Dir beginnt auch heute das "bessere" Wetter, das schon mal einen Hinweis auf Frühling bedeutet.

Lieben Gruß

Liane

Liane Offline




Beiträge: 62

10.04.2013 12:15
#5 RE: Petition für den Bundestag Antworten

Liebe Gloria,

meinen herzlichen Dank dafür, dass Du mir den Text zugeschickt hast.

Lieben Gruß aus Königswinter

Liane

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