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 Spezielles zum Behindertenbegleithund
Uwe Maaz ( Gast )
Beiträge:

25.09.2014 22:21
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung Antworten

Ich bin zu 100% Behindert und habe das Merkzeichen "aG" im Ausweis. Die Statdt Bergheim fordert mich auf meinen Hund ausbilden zu lassen als Therapiehund?! Der Antrag auf befreiung wurde gestellt.
Welche ausbildung braucht der Hund für ein "aG" Merkzeichen?!
Ist doch eine Willkür des Amtes oder?
Mein Hund hilft mir Sachen von der Erde auf zu heben und zu holen, dafür brauche ich ihn.
info: Mein Hund ist 11 Monate alt, und macht genau das was ich brauche.

Hier die Satzung von Bergheim Erft:

§ 3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, sind für diejenigen Hunde
steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

§ 5
Allgemeine Voraussetzungen
für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der
Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des
Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für
die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für
die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb
von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.

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