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Dieses Thema hat 2 Antworten
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 Spezielles zum Behindertenbegleithund
gloria.petrovics@aon.at ( Gast )
Beiträge:

20.06.2014 21:35
Neues Gesetz in Österreich Antworten

Tatarata, wir sind soweit! Die Regierungsvorlage liegt bereits im österreichischen Parlament, der Beschluss wird voraussichtlich noch im Juli erfolgen. Dann gibt es den neuen Assistenzhundeparagraphen im Bundesbehindertengesetz, der §39a wird von den Blindenführhunden auf alle Assistenzhunde erweitert. Schaut selber:

§ 39a. (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.
(7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und für den Blindenführhund auch hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(9) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden haben dafür Sorge zu tragen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles für die Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen, eine regelmäßige gesundheitliche Kontrolle des Hundes durchzuführen und die Unterordnung als Basisanforderung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(10) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle, die finanzielle Unterstützung von Blindenführhunden aus öffentlichen Mitteln sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“

Liebe Grüße Gloria & Dario & Bavati

Liane Offline




Beiträge: 62

21.07.2014 16:24
#2 RE: Neues Gesetz in Österreich Antworten

Hallo Gloria,

das ist ja eine super tolle Nachricht, herzlichen Glückwunsch.
Leider kam ich aus persönlichen Gründen erst jetzt zum Antworten, aber das mindert die Freude nicht. Ich bin beeindruckt über das was Ihr da geschafft habt, super.

Das hört sich auch alles sehr vernüftig an und mir gefällt besonders, dass man sich klar ausdrückt UND auch auf die Bedürfnisse des Hundes eingeht.(§39,9)

Ich kopiere mal den Punkt 10 rein, mit der Frage ob es diese Richtlinien auch schon gibt und ob die Umsetzung funktioniert?:
(10) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle, die finanzielle Unterstützung von Blindenführhunden aus öffentlichen Mitteln sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“

Echt toll, weiter so und informiere uns und alle Interessierten ruhig weiter, das hilft ungemein.

Lieben Gruß

Liane und Jette

Gloria Petrovics ( Gast )
Beiträge:

24.09.2014 18:35
#3 RE: Neues Gesetz in Österreich Antworten

Liebe Liane, am 9. Juli wurde unser Gesetz beschlossen und wird mit 1.1.2015 in Kraft treten. Erfreulicherweise wurde vom Ministerium das Messerli-Institut von der Vet.med.Uni Wien mit der Erstellung der Richtlinien und der Prüfungsordnungen beauftragt und wird die Prüfungen auch administrieren. Bei der Besprechung vorige Woche im Ministerium waren bestimmte Trainer darüber „not amused“, komisch, nicht wahr? Liebe Grüße Gloria & Dario & Bavati

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